In Beschluss des OLG Stuttgart vom 06.05.2024, Az. 2 U 70/23 ging es um eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Wettbewerbsverband (Kläger) und einem Unternehmen, das im Gebäudemanagement tätig ist (Beklagter). Der Kläger verlangt, dass der Beklagte es unterlässt, für bestimmte handwerkliche Leistungen zu werben.
Der Beklagte warb auf seiner Website und anderen Medien mit Begriffen wie „Klempnernotdienst“, „Sanitärnotdienst“, „Rohrbruchnotdienst“, „Heizungsnotdienst“ und „Wasserschadenssanierung“. Dabei führte er Tätigkeiten aus, die den wesentlichen Kernbereichen des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks zuzuordnen sind. Allerdings war der Beklagte nicht in der Handwerksrolle für diese Tätigkeiten eingetragen, was gemäß der Handwerksordnung (HwO) für die selbstständige Ausübung solcher Arbeiten erforderlich ist.
Das Landgericht gab dem Kläger recht und entschied, dass der Beklagte diese Werbung zu unterlassen habe. Zudem wurde er zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt. Das Gericht argumentierte, dass die Werbung des Beklagten irreführend sei, weil sie den Eindruck erwecke, der Beklagte sei qualifiziert und befugt, diese handwerklichen Leistungen eigenständig zu erbringen, obwohl er die erforderliche Zulassung nicht besitzt. Laut § 1 und § 7 HwO ist die selbstständige Ausführung eines zulassungspflichtigen Handwerks nur zulässig, wenn der Handwerksbetrieb in die entsprechende Handwerksrolle eingetragen ist.
Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Er argumentierte, dass die von ihm im Rahmen des Notdienstes erbrachten Tätigkeiten nur einen sehr geringen Teilbereich des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks beträfen und keine wesentlichen Tätigkeiten umfassen würden. Er habe beispielsweise nur den Wasserdruck an Heizungen kontrolliert, Wasser nachgefüllt und kleinere elektrische Arbeiten durchgeführt, die seiner Meinung nach nicht eintragungs- und zulassungspflichtig seien. Außerdem verwies er darauf, dass er seine Kunden im Bedarfsfall an eingetragene Handwerksbetriebe weiterleite, was nach seiner Ansicht die Werbung rechtfertige.
Der Kläger hielt dagegen, dass es bei der Klage nicht um die konkret ausgeführten Tätigkeiten gehe, sondern um die Art der Werbung. Begriffe wie „Klempnernotdienst“ und „Heizungsnotdienst“ seien Tätigkeiten, die zum Installateur- und Heizungsbauerhandwerk gehörten und nur von Personen beworben werden dürften, die dafür qualifiziert und entsprechend eingetragen seien. Die Werbung sei daher irreführend und unzulässig, da sie suggeriere, dass der Beklagte befugt sei, diese Dienstleistungen anzubieten und durchzuführen. Der Kläger machte zudem geltend, dass das Wort „Notdienst“ nicht zwingend nur provisorische Maßnahmen impliziere und die tatsächlichen Dienstleistungen über reine Notfallmaßnahmen hinausgingen.
Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Berufung des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Der Senat argumentierte, dass die vom Beklagten ausgeübten Tätigkeiten wesentliche Teile des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks umfassen und diese Tätigkeiten nach der Handwerksordnung nur von eingetragenen Betrieben ausgeübt werden dürfen. Auch das Argument des Beklagten, er führe lediglich Notdienste durch, ändere nichts an der Notwendigkeit einer Eintragung, da die wesentlichen Arbeiten, wie die Fehlersuche und Störungsbeseitigung, einen erheblichen Kernbereich des Handwerks darstellten
Das Gericht betonte zudem, dass es im Sinne des Wettbewerbsrechts nicht nur auf die tatsächlichen Tätigkeiten, sondern vor allem auf die Art und Weise der Werbung ankomme. Die Werbung des Beklagten war aus Sicht des Gerichts irreführend und vermittelte den Kunden den falschen Eindruck, dass der Beklagte alle beworbenen Leistungen selbst erbringen könne. Diese Irreführung sei ein Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit den Regelungen der Handwerksordnung.


