BGH-Urteil zu Facebook-Datenschutzverstoß: Kontrolle über Datenverlust als immaterieller Schaden anerkannt

Das Urteil des BGH vom 18. November 2024, Az. VI ZR 10/24, befasste sich mit Ansprüchen eines Klägers im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall bei Facebook. Konkret ging es um die illegale Sammlung und Verknüpfung von personenbezogenen Daten (Scraping), bei der unter anderem Telefonnummern mit anderen persönlichen Informationen wie Namen und Arbeitsstätten kombiniert wurden.

Der Kläger war betroffen, da seine Daten ohne seine Zustimmung gesammelt und verarbeitet wurden. Er machte geltend, Facebook habe unzureichende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und verlangte Entschädigung für immaterielle Schäden sowie die Feststellung, dass Facebook auch für künftige Schäden haftbar sei. Außerdem forderte er Unterlassung und Auskunft über die genutzten Daten.

Der BGH argumentierte wie folgt:

  • Immaterieller Schaden: Der BGH stellte klar, dass nach der Rechtsprechung des EuGH bereits ein vorübergehender Kontrollverlust über personenbezogene Daten als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO gelten kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Daten missbräuchlich verwendet werden oder dass zusätzliche nachteilige Folgen für den Betroffenen nachweisbar sind.
  • Künftige Schäden und Unterlassung: Der BGH bestätigte das Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich möglicher zukünftiger Schäden und hielt den Unterlassungsanspruch für zulässig.
  • Rechtsanwaltskosten: Der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde ebenfalls als berechtigt anerkannt.

Das Verfahren wurde zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH wies darauf hin, dass insbesondere die datenschutzrechtliche Voreinstellung von Facebook, welche die Suchbarkeit auf „alle“ festlegte, vermutlich nicht mit dem Grundsatz der Datenminimierung vereinbar war. Zudem muss das Berufungsgericht prüfen, ob die Einwilligung des Klägers zur Datenverarbeitung wirksam war.

Der BGH gab auch Hinweise zur Bemessung des immateriellen Schadens und deutete an, dass ein höherer Betrag als die ursprünglich zugesprochenen 250 Euro gerechtfertigt sein könnte

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