Am 30. November 2024 entschied das Landgericht Fulda im Verfahren 3 O 92/24, dass ein Unternehmen, das den Geschäftsbetrieb eines anderen Unternehmens faktisch fortführt und dessen Internet-Domain weiter nutzt, keinen Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen hat, die sich auf die ursprüngliche Domain-Inhaberin beziehen.
Die Klägerin, ein Unternehmen im Bereich Wintergartenbau und Überdachungen, hatte im Januar 2020 die Domain „n[…]-wintergaerten.de“ von der insolventen „N[…] Wintergarten GmbH“ erworben. Sie bat die Beklagte, eine Suchmaschinenbetreiberin, um die Umbenennung des Profils auf den neuen Firmennamen und die Löschung von zwei Bewertungen sowie vier Kommentaren, die sich auf die alte Domain bezogen. Die Beklagte lehnte dies ab, da die Bewertungen die Domain und nicht das Unternehmen betrafen.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin den Geschäftsbetrieb der Vorgängerin faktisch fortführt. Der Geschäftsführer der Klägerin war zuvor auch bei der alten Gesellschaft in führender Rolle tätig gewesen. Auch Anschrift, Telefonnummer und Geschäftszweck seien gleich geblieben. Die Kunden hätten daher ein berechtigtes Interesse an der Information, auch wenn die Bewertungen die Vorgängerin beträfen. Da die Klägerin selbst auf die Erfahrungen der Vorgängerin verweise, um ihre Marktchancen zu verbessern, müsse sie sich auch negative Bewertungen zurechnen lassen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb eines Vorgängers faktisch fortführen und dessen Domain weiter nutzen, sich negative Bewertungen des Vorgängers zurechnen lassen müssen. Unternehmen sollten daher bei der Übernahme von Domains die bestehenden Bewertungen berücksichtigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Anpassung oder Löschung ergreifen


