Vertrag über Online-Coaching im Bereich Kryptowährung für nichtig erklärt

Die 44. Zivilkammer des LG München I hat am 15.01.2025 in der Rechtssache 44 O 16944/23 entschieden, dass der Vertrag zwischen einer Kundin und der Betreiberin einer Plattform für Online-Coaching im Bereich Kryptowährungen nichtig ist. Zudem wurde die Plattformbetreiberin zur Rückzahlung von 1.500 EUR an die Kundin verurteilt.

Die Kundin, eine erwerbslose Person, war durch Werbung in sozialen Medien und durch einen als Finanzexperten auftretenden Coach auf das Angebot der Plattform aufmerksam geworden. Sie schloss einen Vertrag über ein Online-Coaching, mit dem Ziel, sich im Bereich E-Commerce und Kryptowährung eine Existenz aufzubauen. Nach dem Abschluss des Vertrages fühlte sich die Kundin jedoch überrumpelt und klagte auf Rückabwicklung des Vertrages, da sie sich von diesem lösen wollte.

Die Plattformbetreiberin argumentierte, dass der Vertrag wirksam sei, da die Kundin als Existenzgründerin und nicht als Verbraucher im rechtlichen Sinne gehandelt habe. Zudem sei im Bestellprozess auf das Widerrufsrecht hingewiesen worden, und sie habe aktiv darauf verzichtet.

Das Gericht entschied zugunsten der Kundin und stellte fest, dass der Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig sei. Die Betreiberin der Plattform verfügte nicht über die erforderliche staatliche Zulassung für das Anbieten von Fernunterricht, wie es das FernUSG vorschreibt. Das Gesetz schützt Teilnehmer vor Anbietern, die keine staatliche Zulassung haben, um die Qualität und Seriosität der Bildungsangebote zu sichern.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Schutzzweck des FernUSG auch für Personen gilt, die nicht ausdrücklich als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten. Insbesondere sei die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslos und in einer wirtschaftlich schwierigen Lage gewesen, sodass ihre Schutzbedürftigkeit auch ohne den Status eines Verbrauchers als besonders hoch einzustufen war.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Fernunterrichtsschutzgesetzes und schützt Teilnehmer vor unseriösen Anbietern, die ohne staatliche Zulassung Bildungsmaßnahmen anbieten. Das Gericht hat dabei betont, dass der Schutzzweck des Gesetzes nicht nur Verbraucher, sondern auch andere schutzbedürftige Personen umfasst, die sich in einer vergleichbaren Situation wie Verbraucher befinden.

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